Ihr kompetenter Partner für die
Strom-, Gas-, Wasser- und Wärmeversorgung
in Beuren und Neuffen

Aktuelles

Tausch Gas- und Wasserzähler

Ab 03. Juli 2023 werden im Auftrag der Stadtwerke Neuffen AG Gas- und Wasserzähler getauscht, deren Eichfrist demnächst abläuft.

Weiter Informationen finden Sie hier.

Strom-Preisbremse

Mit der Strom- und Gaspreis-Bremse entlastet die Bundesregierung private Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen. Aber auch für größere Verbrauchsmengen hat der Gesetzgeber Regelungen getroffen, die wir weiter unten aufgeführt haben.

Die Strom-Preisbremse tritt am 01.03.2023 in Kraft und gilt bis voraussichtlich Ende 2023*. Für die Monate Januar und Februar wird die Strom-Preisbremse rückwirkend bei der Berechnung berücksichtigt.

Verbraucher profitieren i.d.R. von der Strom-Preisbremse, wenn

– der Jahresverbrauch unter 30.000 kWh 
– und der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis über 40 ct/kWh liegt 

 

* Info: eine Verlängerung bis April 2024 ist vorgesehen.


Liegt Ihr Jahresverbrauch über 30.000 kWh? Dafür hat der Gesetzgeber weitere Preisgrenzen und Entlastungskontingente definiert.

 

INFOS: JAHRESVERBRAUCH ÜBER 30.000 KWH/JAHR

Sicher planbarer Strompreise

Für den Großteil unserer Kunden sieht die Preisbremse folgende Entlastung vor:

  • Für 80 % Ihrer aktuellen Jahresverbrauchs-Prognose (die sich im Regelfall aus dem Verbrauch des Vorjahres ergibt) gilt ein staatlich garantierter Strompreis von 40 ct/kWh (brutto) und wird von uns entsprechend für Sie abgerechnet.

  • Die restliche Menge wird zum vertraglich vereinbarten Arbeitspreis, den Sie mit uns abgeschlossen haben, abgerechnet.

  • Trotz Entlastung gilt: Ein sparsamer Energieverbrauch zahlt sich aus!

WICHTIGE INFO

Sie müssen NICHTS weiter unternehmen!


Wir, die Stadtwerke, regeln alles für Sie und Ihre Entlastungsbeträge erhalten Sie automatisch mit Ihrer nächsten Jahresabrechnung gut geschrieben.

Strom-Preisbremse bei einem Verbrauch unter/über 30.000 kWh

Wie eingangs erwähnt, hat der Gesetzgeber auch für höhere jährliche Verbrauchswerte separat geltende monatliche Preis- und Entlastungsgrenzen definiert, die wir Ihnen hier nochmals eindeutig mit der jeweiligen Regelung darstellen.

Verbrauch unter 30.000 kWh/Jahr (Gruppe 1)

Für private Haushaltskunden, Kunden mit einem Standardlastprofil (SLP) oder Kunden mit einer registrierten Leistungsmessung (RLM) gelten folgende Regelungen bei einem Verbrauch unter 30.000 kWh/Jahr:

  • Differenzbetrag: Die Differenz ergibt sich zwischen dem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis und dem gedeckelten Preis der 40 ct/kWh brutto (inklusive Netznutzungsentgelten, Messstellenentgelten, Steuern, Abgaben, Umlagen) beträgt.

  • für Private Haushalte und SLP-Kunden gilt: Monatliches Entlastungskontingent 80 % des prognostizierten Verbrauchs (aus dem Jahr 2021) geteilt durch 12 (Monate), auf welche die 40 ct/kWh anwendbar sind.

  • für RLM-Kunden gilt: Monatliches Entlastungskontingent 80 % des prognostizierten Verbrauchs (aus dem Jahr 2021) geteilt durch 12 (Monate), auf welche die 40 ct/kWh anwendbar sind.

Zusatzinfos für Gruppe 1

Die Strom-Preisbremse greift zum 01.03.2023. Die Entlastungsbeträge für die Monate Januar und Februar werden rückwirkend in Ihrer nächsten Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigen.


Auch hier müssen Sie nichts weiter unternehmen – alles passiert automatisch!


Falls Sie in den vergangenen 12 Monaten umgezogen sind, wird der Energieverbrauch der neuen Wohnung für die Berechnungen zugrunde gelegt, da Sie noch keine Vorjahresrechnung für die Prognose haben.

Verbrauch über 30.000 kWh/Jahr (Gruppe 2)

Für private Haushaltskunden, Kunden mit einem Standardlastprofil (SLP) oder Kunden mit einer registrierten Leistungsmessung (RLM) gelten folgende Regelungen bei einem Verbrauch über 30.000 kWh/Jahr:

  • Differenzbetrag: Die Differenz ergibt sich zwischen dem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis und dem gedeckelten Preis der 13 ct/kWh brutto (exklusive Netznutzungsentgelten, Messstellenentgelten, Steuern, Abgaben, Umlagen) beträgt.

  • für Private Haushalte und SLP-Kunden gilt: Monatliches Entlastungskontingent 70 % des prognostizierten Verbrauchs (aus dem Jahr 2021) geteilt durch 12 (Monate), auf welche die 13 ct/kWh anwendbar sind.

  • für RLM-Kunden gilt: Monatliches Entlastungskontingent 70 % des prognostizierten Verbrauchs (aus dem Jahr 2021) geteilt durch 12 (Monate), auf welche die 13 ct/kWh anwendbar sind.
KontaktInhaltsverzeichnisDruckansichtSeitenanfang