Ihr kompetenter Partner für die
Strom-, Gas-, Wasser- und Wärmeversorgung
in Beuren und Neuffen
Tausch Gas- und Wasserzähler
Ab 03. Juli 2023 werden im Auftrag der Stadtwerke Neuffen AG Gas- und Wasserzähler getauscht, deren Eichfrist demnächst abläuft.
Weiter Informationen finden Sie hier.
Mit der Strom- und Gaspreis-Bremse entlastet die Bundesregierung private Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen. Aber auch für größere Verbrauchsmengen hat der Gesetzgeber Regelungen getroffen, die wir weiter unten aufgeführen.
Die Gas-Preisbremse tritt am 01.03.2023 in Kraft und gilt bis voraussichtlich Ende 2023*. Für die Monate Januar und Februar wird die Gas-Preisbremse rückwirkend bei der Berechnung berücksichtigt.
Verbraucher profitieren von der Gas-Preisbremse, wenn:
– der Jahresverbrauch unter 1,5 Mio. kWh
– und der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis über 12 ct/kWh liegt
* Info: eine Verlängerung bis April 2024 ist vorgesehen.
Liegt Ihr Jahresverbrauch über 1,5 Mio. kWh (1,5 GWh)? Dafür hat der Gesetzgeber weitere Preisgrenzen und Entlastungskontingente definiert.
Für den Großteil unserer Kunden sieht die Preisbremse folgende Entlastung vor:
Sie müssen NICHTS weiter unternehmen!
Wir, die Stadtwerke, regeln alles für Sie und Ihre Entlastungsbeträge erhalten Sie automatisch mit Ihrer nächsten Jahresabrechnung gut geschrieben.
Wie eingangs erwähnt, hat der Gesetzgeber auch für höhere jährliche Verbrauchswerte separat geltende monatliche Preis- und Entlastungsgrenzen definiert, die wir Ihnen hier nochmals eindeutig mit der jeweiligen Regelung darstellen.
Für private Haushaltskunden, Kunden (außer Krankenhäuser) mit einem Standardlastprofil (SLP) gelten folgende Regelungen bei einem Verbrauch unter 1,5 GWh/Jahr:
Sie sind Kunde mit registrierter Leistungsmessung (RLM)?
Dann profitieren Sie unter Umständen von den Regelungen der Gruppe 1. Was Sie erfüllen müssen finden Sie unter Sonderregelung für RLM-Kunden.
Für Groß- und Industriekunden mit einer registrierten Leistungsmessung (RLM) gelten folgende Regelungen bei einem Verbrauch über 1,5 GWh/Jahr und falls die Ausnahmeregelungen aus dem Bereich (kleiner 1,5 GWh für RLM-Kunden) anwendbar ist:
Kunden mit registrierter Leistungsmessung (RLM) müssen folgende Voraussetzungen erfüllen, dass die gedeckelten Preise samt Entlastungskontingente aus Gruppe 1 anwendbar sind.
Generell muss der Jahresverbrauch kleiner 1,5 GWh/Jahr sein bzw. wäre auch unabhängig des Verbrauchs (d.h. auch wenn größer 1,5 GWh/Jahr) anwendbar, wenn:
Hinweis: RLM-Kunden, die die hier geltenden Regelungen für sich anwenden wollen, müssen uns Ihre Anspruchsberechtigung per Mail kontakt@stadtwerke-neuffen-ag.de zusenden.
Werden diese Kriterien nicht erfüllt, werden RLM-Kunden wie bei einem Verbrauch größer 1,5 GWh (Gruppe 2) behandelt.
Die Gas-Preisbremse greift zum 01.03.2023. Die Entlastungsbeträge für die Monate Januar und Februar werden wir rückwirkend in Ihrer nächsten Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigen.
Auch hier müssen Sie nichts weiter unternehmen – alles passiert automatisch!
Falls Sie in den vergangenen 12 Monaten umgezogen sind, wird der Energieverbrauch der neuen Wohnung für die Berechnungen zugrunde gelegt, da Sie noch keine Vorjahresrechnung für die Prognose haben.