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Strom-, Gas-, Wasser- und Wärmeversorgung
in Beuren und Neuffen

Messzugang

Die Stadtwerke Neuffen AG ist in ihrem Netzgebiet Neuffen und Beuren der grundzuständige Messstellenbetreiber.

Kontaktdatenblatt

Marktfunktion Messstellenbetreiber
BDEW-Codenummer9910125000002
1:1 Kommunikationsadresseedifact.neuffen.msb@edi.ecoswitch.de

Messstellenrahmenvertrag (§ 9 (1) Nr. 2 MsbG)

zwischen grundzuständigem Messstellenbetreiber und Lieferant (Messstellennutzer)

Der Messstellenrahmenvertrag regelt die Voraussetzungen sowie die Rechte und Pflichten zur Durchführung des Messstellenbetriebs durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber. Der Messstellennutzer ist ein Energielieferant im Netzgebiet der Stadtwerke Neuffen AG.

Messstellenrahmenvertrag (für Lieferanten) gemäß § 9 (1) Nr. 2 MsbG

Messstellenbetreiberrahmenvertrag (§ 9 (1) Nr. 3 MsbG)

zwischen Netzbetreiber und Messstellenbetreiber

Gemäß des Energiewirtschaftsgesetzes kann auf Wunsch eines Anschlussnehmers in den Netzen der Stadtwerke Neuffen AG der Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen von einem fremden Messstellenbetreiber durchgeführt werden, sofern der einwandfreie und den eichrechtlichen Vorschriften entsprechende Betrieb der Messeinrichtungen durch den Dritten gewährleistet ist.

Der Messstellenbetreiberrahmenvertrag regelt die Beziehung zwischen dem Netzbetreiber und dem fremden Messstellenbetreiber. Aufgrund der Änderungen des Rechtsrahmens wurde es notwendig, den früheren Messstellenrahmenvertrag an die neu definierten Marktrollen anzupassen.

Messstellenbetreiberrahmenvertrag (für wettbewerbliche Messstellenbetreiber) gemäß § 9 (1) Nr. 3 MsbG

Preise für den Messstellenbetrieb von mME und iMSys

Preise für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen im Sinn des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG)

Die Standardleistungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers umfassen die in § 3 und § 35 Abs. 1 MsbG genannten Leistungen, insbesondere:

  1. die in § 60 MsbG benannten Prozesse einschließlich der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation sowie
  2. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 10.000 Kilowattstunden, soweit es der variable Stromtarif im Sinne von § 40 Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes erfordert, maximal die tägliche Bereitstellung von Zählerstandsgängen des Vortages gegenüber dem Energielieferanten und dem Netzbetreiber sowie
  3. die Übermittlung der nach § 61 MsbG erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht sowie
  4. die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und –anwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zur Befolgung gibt sowie
  5. in den Fällen des § 31 Abs. 1 Nummer 5, Abs. 2 und 3 Satz 2 MsbG das Bereithalten einer Kommunikationslösung, mit der bis zu zweimal am Tag eine Änderung des Schaltprofils sowie einmal täglich die Übermittlung eines Netzzustandsdatums herbeigeführt werden kann,
  6. in den Fällen des § 40 MsbG und unter den dort genannten Voraussetzungen die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und die Anbindung von Messeinrichtungen für Gas und
  7. die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 MsbG ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung.


Die Entgelte für den Messstellenbetrieb für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen können dem Preisblatt mME und iMsys entnommen werden.

Zusatzleistungen nach § 35 Abs. 2 MsbG können separat bestellt und in Anspruch genommen werden. Eine Übersicht über mögliche Zusatzleistungen und deren Entgelte sind dem Preisblatt zu entnehmen.

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