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Strom-, Gas-, Wasser- und Wärmeversorgung
in Beuren und Neuffen
Die Stadtwerke Neuffen AG ist in ihrem Netzgebiet Neuffen und Beuren der grundzuständige Messstellenbetreiber.
| Marktfunktion | Messstellenbetreiber | |
| BDEW-Codenummer | 9910090000004 | |
| 1:1 Kommunikationsadresse | AS4-Kommunikation |
Der Messstellenvertrag regelt die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Durchführung des Messstellenbetriebs, betrifft hierbei jedoch allein Messstellen mit modernen Messeinrichtungen oder intelligenten Messsystemen. Im Gegensatz zum Messstellenbetreiberrahmenvertrag gelten die Messstellenverträge jedoch nur für den grundzuständigen Messstellenbetreiber. Vertragspartner kann dabei entweder der Anschlussnutzer bzw. der Anschlussnehmer (MSV-AN) oder der Energielieferant als Anbieter eines kombinierten Vertrages (MSV-LF) sein.
Gemäß des Energiewirtschaftsgesetzes kann auf Wunsch eines Anschlussnehmers in den Netzen der Stadtwerke Neuffen AG der Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen von einem fremden Messstellenbetreiber durchgeführt werden, sofern der einwandfreie und den eichrechtlichen Vorschriften entsprechende Betrieb der Messeinrichtungen durch den Dritten gewährleistet ist.
Der Messstellenbetreiberrahmenvertrag (MSB-RV) regelt die Rechte und Pflichten zur Durchführung des Messstellenbetriebs an den Mess- und Marktlokationen von Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern zwischen dem Netzbetreiber und einem nicht mit dem Netzbetreiber identischen Messstellenbetreiber, der im Netzgebiet des Netzbetreibers zuständig ist. Der MSB-RV betrifft dabei sowohl konventionelle Messtechnik als auch moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme.
Der von der Bundesnetzagentur vorgegebene Musterrahmenvertrag findet Anwendung.
Die Standardleistungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers umfassen die in § 3 und § 35 Abs. 1 MsbG genannten Leistungen, insbesondere:
Die Entgelte für den Messstellenbetrieb für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen können dem Preisblatt mME und iMsys entnommen werden.
Zusatzleistungen nach § 35 Abs. 2 MsbG können separat bestellt und in Anspruch genommen werden. Eine Übersicht über mögliche Zusatzleistungen und deren Entgelte sind dem Preisblatt zu entnehmen.