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Strom-, Gas-, Wasser- und Wärmeversorgung
in Beuren und Neuffen
Soforthilfe für Gas-und Wärmekunden
Dazu ist wichtig darauf hinzuweisen, dass in der Praxis kein Geld fließt und nur die Gas- bzw. Wärmeabschläge für November, die im Dezember 2022 fällig werden, nicht abgebucht werden oder zu überweisen sind.
Weiter Informationen finden Sie hier.
Der Stromspiegel für Deutschland liefert bundesweit gültige Vergleichswerte für den Stromverbrauch von Privathaushalten. Grundlage dafür sind 110.000 Verbrauchsdaten und aktuelle Studien der Projektpartner. Der Stromspiegel ist damit eine unerlässliche Orientierungshilfe für private Haushalte beim Stromsparen.
Der Stromspiegel für Deutschland ist das Ergebnis eines breiten gesellschaftlichen Bündnisses von Verbraucherorganisationen, Wirtschaftsverbänden, Energieagenturen und Forschungseinrichtungen. Er wird im Rahmen der Stromsparinitiative veröffentlicht, die vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit initiiert wurde. Die Stromsparinitiative bündelt zahlreiche Initiativen zur Stromberatung und motiviert private Haushalte, ihren Stromverbrauch zu verringern und weniger klimaschädliche CO2-Emissionen zu verursachen.
Mehr Informationen:www.die-stromsparinitiative.de
Für alle, die mehr über die nicht beeinflussbaren Preisfaktoren wissen möchten, haben wir hier die einzelnen Bestandteile genauer zusammengefasst:
Nicht beeinflussbare Preisbestandteile | 2020 | 2021 | 2022 | Differenz 2022 - 2021 |
EEG-Umlage | 6,756 ct/kWh | 6,500 ct/kWh | 3,723 ct/kWh | -2,777 ct/kWh |
KWKG-Umlage | 0,226 ct/kWh | 0,254 ct/kWh | 0,378 ct/kWh | 0,124 ct/kWh |
Umlage nach § 19 Abs.2 StromNEV | 0,358 ct/kWh | 0,432 ct/kWh | 0,437 ct/kWh | 0,005 ct/kWh |
Offshore-Umlage nach §17f EnWG | 0,416 ct/kWh | 0,395 ct/kWh | 0,419 ct/kWh | 0,024 ct/kWh |
Abschaltbare Lasten nach § 18 AbLaV | 0,007 ct/kWh | 0,009 ct/kWh | 0,003 ct/kWh | -0,006 ct/kWh |
Netzentgelte AP | 5,980 ct/kWh | 6,890 ct/kWh | 6,430 ct/kWh | -0,460 ct/kWh |
Konzessionsabgabe | 1,320 ct/kWh | 1,320 ct/kWh | 1,320 ct/kWh | -- |
Stromsteuer | 2,050 ct/kWh | 2,050 ct/kWh | 2,050 ct/kWh | -- |
Netto | 17,113 ct/kWh | 17,850 ct/kWh | 14,760 ct/kWh | -3,090 ct/kWh |
Mehrwertsteuer | 3,251 ct/kWh | 3,392 ct/kWh | 2,804 ct/kWh | -0,588 ct/kWh |
Brutto | 20,364 ct/kWh | 21,242 ct/kWh | 17,564ct/kWh | -3,678 ct/kWh |
Diese Umlage wurde eingeführt, um den Ausbau von Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energie zu fördern. Besitzer von Photovoltaikanlagen, Windparks oder anderen Erneuerbare-Energien-Anlagen erhalten für einen Zeitraum von 20 Jahren die Garantie, dass der von ihnen erzeugte Strom („EEG-Strom“) zu einem festgelegten Tarif („EEG-Vergütung“) abgekauft wird. Dieser Tarif liegt über dem eigentlichen Marktpreis. Die Differenz, die nun beim Weiterverkauf dieses Stromes am Spotmarkt zum Marktpreis durch die Übertragungsnetzbetreiber entsteht, wird durch die EEG-Umlage ausgeglichen.
Sie wurde mit dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) im Jahre 2002 eingeführt. Das Gesetz dient der Förderung der Stromerzeugung aus Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung, die als besonders effizient und umweltfreundlich gelten. Zum Zwecke der Energieeinsparung, des Umweltschutzes und der Erreichung von Klimaschutzzielen wird mit dieser Umlage die Förderung von Neubauten und die Instandhaltung bzw. Modernisierung von KWK-Anlagen auf alle Bürger umgelegt.
Bei der Sonderkundenumlage handelt es sich um eine erstmals im Jahr 2012 erhobene Umlage. Sie dient dem Ausgleich für entgangene Erlöse, welche die Netzbetreiber haben, da sie nach der gesetzlichen Vorgabe (§ 19 Netzentgeltverordnung) bestimmte stromintensive Unternehmen von der Zahlung der Netznutzungsentgelte befreien oder diese zumindest reduzieren müssen. Die Sonderkundenumlage wird von den Netzbetreibern im Rahmen der Netznutzungsabrechnung von den Lieferanten erhoben und an die Übertragungsnetzbetreiber durchgereicht. Die Veröffentlichung der Sonderkundenumlage erfolgt am 20. Oktober eines jeden Jahres.
Seit 1. Januar 2013 ist eine Haftung der anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber vorgesehen, wenn Offshore-Windkraftanlagen nicht rechtzeitig an das Netz angeschlossen werden können. In diesem Fall bekommen die Betreiber betriebsbereiter Offshore-Anlagen einen Entschädigungsanspruch gegen den jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber. Die Übertragungsnetzbetreiber werden im Gegenzug berechtigt, diese Kosten über einen Aufschlag auf die Netzentgelte in Cent pro kWh auf die Endverbraucher „wälzen“ zu können. Deshalb wird sie Offshore-Haftungsumlage genannt.
Immer mehr Stromerzeuger speisen ihren Strom ins Stromnetz ein. Gerade die von äußeren Faktoren abhängigen Erzeuger wie Windkraft- oder Solaranlagen liefern nicht immer Strom. Um ein stabiles Stromnetz und eine zuverlässige Stromversorgung zu gewährleisten, müssen große Stromverbraucher (z. B. in der Industrie), die nahezu rund um die Uhr Strom abnehmen, kurzfristig ihre Lasten vom Stromnetz abschalten. Dafür erhalten sie einen finanziellen Ausgleich. 2012 vom Gesetzgeber beschlossen, wurde diese Umlage erstmals in 2014 erhoben.
Bei den Netznutzungsentgelten handelt es sich um die Entgelte, die von den Stromlieferanten an die Netzbetreiber für die Benutzung der technischen Infrastruktur, also den Transport und die Verteilung der Energie, bezahlt werden müssen. Hierbei werden (z. B. Kabel, Freileitungen, Umspannwerke und Trafostationen bis hin zum Hausanschluss im Gebäude der Kunden in Anspruch genommen. Damit eine wirtschaftliche Betriebsführung, Instandhaltung und Erneuerung gewährleistet ist, unterliegen die Kalkulationen der Netzbetreiber der behördlichen Kontrolle durch die Bundesnetzagentur bzw. der Landesregulierungsbehörde. Diese prüft und genehmigt die so genannte Erlösobergrenze, auf deren Basis die Netzentgelte vom Netzbetreiber kalkuliert und zum 15. Oktober für das jeweilige Folgejahr im Internet veröffentlicht werden. Unter Netzzugang finden Sie die aktuell gültigen Netzentgelte.
Die Konzessionsabgabe ist vom Netzbetreiber an die Städte und Gemeinden zu bezahlen. Sie ist quasi das Entgelt für die Wegenutzung, also für die Inanspruchnahme der öffentlichen Wege, zur Erschließung des Verteilnetzes für die unmittelbare Versorgung von Letztverbrauchern. Diese Konzessionsabgabe wird den Stromlieferanten im Rahmen der Abrechnung für die Netznutzung belastet. Sie ist in ihrer Höhe gestaffelt nach der Einwohnerzahl je Stadt oder Gemeinde:
bis 25.000 Einwohner | 1,32 ct/kWh |
bis 100.000 Einwohner | 1,59 ct/kWh |
bis 500.000 Einwohner | 1,99 ct/kWh |
über 500.000 Einwohner | 2,39 ct/kWh |
für Strom im Schwachlasttarif | 0,61 ct/kWh |
für Sondervertragskunden | 0,11 ct/kWh |
Auf alle Preise in der Tabelle wird noch die Mehrwertsteuer aufgeschlagen.
Die Stromsteuer ist eine auf Bundesebene geregelte Verbrauchssteuer und im Stromsteuergesetz (StromStG) festgeschrieben. Sie wurde am 1. April 1999 eingeführt und beträgt, wenn keine besonderen Regelungen anwendbar sind, aktuell netto 2,05 ct/kWh.
Sie beträgt derzeit 19%. Sie wird auf die Netto-Stromrechnung und somit auch auf alle oben aufgeführten Steuern, Umlagen und Abgaben aufgeschlagen.