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Aktuelles

Tausch Gas- und Wasserzähler

Ab 03. Juli 2023 werden im Auftrag der Stadtwerke Neuffen AG Gas- und Wasserzähler getauscht, deren Eichfrist demnächst abläuft.

Weiter Informationen finden Sie hier.

Wie setzt sich meinen Strompreis zusammen?

Strompreisbestandteile, die vorgegeben sind: Netznutzung, Steuern, Umlagen und Abgaben im Detail.

Für alle, die mehr über die nicht beeinflussbaren Preisfaktoren wissen möchten, haben wir hier die einzelnen Bestandteile genauer beschrieben:

EEG-Umlage

Diese Umlage wurde eingeführt, um den Ausbau von Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energie zu fördern. Besitzer von Photovoltaikanlagen, Windparks oder anderen Erneuerbare-Energien-Anlagen erhalten für einen Zeitraum von 20 Jahren die Garantie, dass der von ihnen erzeugte Strom („EEG-Strom“) zu einem festgelegten Tarif („EEG-Vergütung“) abgekauft wird. Dieser Tarif liegt über dem eigentlichen Marktpreis. Die Differenz, die nun beim Weiterverkauf dieses Stromes am Spotmarkt zum Marktpreis durch die Übertragungsnetzbetreiber entsteht, wird durch die EEG-Umlage ausgeglichen. Seit dem 01. Juli 2022 wird die EEG-Umlage nicht mehr vom Letztverbraucher erhoben, sondern direkt aus dem Staatshaushalt finanziert.

https://www.netztransparenz.de/EEG/EEG-Finanzierung

Abgaben im Rahmen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWK-Aufschlag)

Sie wurde mit dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) im Jahre 2002 eingeführt. Das Gesetz dient der Förderung der Stromerzeugung aus Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung, die als besonders effizient und umweltfreundlich gelten. Zum Zwecke der Energieeinsparung, des Umweltschutzes und der Erreichung von Klimaschutzzielen wird mit dieser Umlage die Förderung von Neubauten und die Instandhaltung bzw. Modernisierung von KWK-Anlagen auf alle Bürger umgelegt.

Gemäß der §§ 26a und 26b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) sind die deutschen Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet die KWKG-Umlage für das folgende Kalenderjahr transparent zu ermitteln und bis zum 25. Oktober des Kalenderjahres zu veröffentlichen.

https://www.netztransparenz.de/KWKG/KWKG-Umlagen-Uebersicht

§ 19-Umlage (Sonderkundenumlage)

Bei der Sonderkundenumlage handelt es sich um eine erstmals im Jahr 2012 erhobene Umlage. Sie dient dem Ausgleich für entgangene Erlöse, welche die Netzbetreiber haben, da sie nach der gesetzlichen Vorgabe (§ 19 Netzentgeltverordnung) bestimmte stromintensive Unternehmen von der Zahlung der Netznutzungsentgelte befreien oder diese zumindest reduzieren müssen. Die Sonderkundenumlage wird von den Netzbetreibern im Rahmen der Netznutzungsabrechnung von den Lieferanten erhoben und an die Übertragungsnetzbetreiber durchgereicht.

Die deutschen Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen jährlich zum 25. Oktober die Prognose und die Berechnung der Umlage nach § 19 StromNEV auf die Letztverbräuche.

https://www.netztransparenz.de/EnWG/-19-StromNEV-Umlage/-19-StromNEV-Umlagen-Uebersicht

Offshore-Umlage nach §17f EnWG

Seit 1. Januar 2013 ist eine Haftung der anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber vorgesehen, wenn Offshore-Windkraftanlagen nicht rechtzeitig an das Netz angeschlossen werden können. In diesem Fall bekommen die Betreiber betriebsbereiter Offshore-Anlagen einen Entschädigungsanspruch gegen den jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber. Die Übertragungsnetzbetreiber werden im Gegenzug berechtigt, diese Kosten über einen Aufschlag auf die Netzentgelte in Cent pro kWh auf die Endverbraucher „wälzen“ zu können. Deshalb wird sie Offshore-Haftungsumlage genannt.

Gemäß § 17f EnWG sind die deutschen Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet die Offshore-Netzumlage (bis einschl. 2018 als „Offshore-Haftungsumlage“ bezeichnet) für das folgende Kalenderjahr transparent zu ermitteln und bis zum 15. Oktober des Kalenderjahres zu veröffentlichen.

https://www.netztransparenz.de/EnWG/Offshore-Netzumlage/Offshore-Netzumlagen-Uebersicht

Die „Umlage für abschaltbare Lasten“ nach § 18 AbLaV

Immer mehr Stromerzeuger speisen ihren Strom ins Stromnetz ein. Gerade die von äußeren Faktoren abhängigen Erzeuger wie Windkraft- oder Solaranlagen liefern nicht immer Strom. Um ein stabiles Stromnetz und eine zuverlässige Stromversorgung zu gewährleisten, müssen große Stromverbraucher (z. B. in der Industrie), die nahezu rund um die Uhr Strom abnehmen, kurzfristig ihre Lasten vom Stromnetz abschalten. Dafür erhalten sie einen finanziellen Ausgleich. 2012 vom Gesetzgeber beschlossen, wurde diese Umlage erstmals in 2014 erhoben. Die gesetzliche Grundlage für diesen Ausgleichsmechanismus ist zum 31.12.2022 weggegfallen.

https://www.netztransparenz.de/EnWG/Abschaltbare-Lasten-Umlage/Abschaltbare-Lasten-Umlagen-Uebersicht

Netznutzungsentgelte

Bei den Netznutzungsentgelten handelt es sich um die Entgelte, die von den Stromlieferanten an die Netzbetreiber für die Benutzung der technischen Infrastruktur, also den Transport und die Verteilung der Energie, bezahlt werden müssen. Hierbei werden (z. B. Kabel, Freileitungen, Umspannwerke und Trafostationen bis hin zum Hausanschluss im Gebäude der Kunden in Anspruch genommen. Damit eine wirtschaftliche Betriebsführung, Instandhaltung und Erneuerung gewährleistet ist, unterliegen die Kalkulationen der Netzbetreiber der behördlichen Kontrolle durch die Bundesnetzagentur bzw. der Landesregulierungsbehörde. Diese prüft und genehmigt die so genannte Erlösobergrenze, auf deren Basis die Netzentgelte vom Netzbetreiber kalkuliert und zum 15. Oktober vorläufig für das jeweilige Folgejahr im Internet veröffentlicht werden.

Unter Öffnet internen Link im aktuellen FensterNetzzugang finden Sie die aktuell gültigen Netzentgelte.

Konzessionsabgabe (für Strom)

Die Konzessionsabgabe ist vom Netzbetreiber an die Städte und Gemeinden zu bezahlen. Sie ist quasi das Entgelt für die Wegenutzung, also für die Inanspruchnahme der öffentlichen Wege, zur Erschließung des Verteilnetzes für die unmittelbare Versorgung von Letztverbrauchern. Diese Konzessionsabgabe wird den Stromlieferanten im Rahmen der Abrechnung für die Netznutzung belastet. Sie ist in ihrer Höhe gestaffelt nach der Einwohnerzahl je Stadt oder Gemeinde:

bis 25.000 Einwohner1,32 ct/kWh
bis 100.000 Einwohner1,59 ct/kWh
bis 500.000 Einwohner1,99 ct/kWh
über 500.000 Einwohner2,39 ct/kWh
für Strom im Schwachlasttarif0,61 ct/kWh
für Sondervertragskunden0,11 ct/kWh

 Auf alle Preise in der Tabelle wird noch die Mehrwertsteuer aufgeschlagen.

Stromsteuer

Die Stromsteuer ist eine auf Bundesebene geregelte Verbrauchssteuer und im Stromsteuergesetz (StromStG) festgeschrieben. Sie wurde am 1. April 1999 eingeführt und beträgt, wenn keine besonderen Regelungen anwendbar sind, aktuell netto 2,05 ct/kWh.

Mehrwertsteuer

Sie beträgt derzeit 19%. Sie wird auf die Netto-Stromrechnung und somit auch auf alle oben aufgeführten Steuern, Umlagen und Abgaben aufgeschlagen.

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