Ihr kompetenter Partner für die
Strom-, Gas-, Wasser- und Wärmeversorgung
in Beuren und Neuffen

Aktuelles

Tausch Gas- und Wasserzähler

Ab 03. Juli 2023 werden im Auftrag der Stadtwerke Neuffen AG Gas- und Wasserzähler getauscht, deren Eichfrist demnächst abläuft.

Weiter Informationen finden Sie hier.

Gas-Preisbremse

Mit der Strom- und Gaspreis-Bremse entlastet die Bundesregierung private Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen. Aber auch für größere Verbrauchsmengen hat der Gesetzgeber Regelungen getroffen, die wir weiter unten aufgeführen.

Die Gas-Preisbremse tritt am 01.03.2023 in Kraft und gilt bis voraussichtlich Ende 2023*. Für die Monate Januar und Februar wird die Gas-Preisbremse rückwirkend bei der Berechnung berücksichtigt.


Verbraucher profitieren von der Gas-Preisbremse, wenn:

– der Jahresverbrauch unter 1,5 Mio. kWh

– und der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis über 12 ct/kWh liegt 

* Info: eine Verlängerung bis April 2024 ist vorgesehen.

Liegt Ihr Jahresverbrauch über 1,5 Mio. kWh (1,5 GWh)? Dafür hat der Gesetzgeber weitere Preisgrenzen und Entlastungskontingente definiert.

Sicher planbarer Gaspreis

Für den Großteil unserer Kunden sieht die Preisbremse folgende Entlastung vor:

  • Für 80 % Ihrer aktuellen Jahresverbrauchs-Prognose gilt ein staatlich garantierter Gaspreis von 12 ct/kWh (brutto) und wird von uns für Sie abgerechnet.

  • Die restliche Menge wird zum vertraglich vereinbarten Arbeitspreis, den Sie mit uns abgeschlossen haben, abgerechnet.

  • Trotz Entlastung gilt: Ein sparsamer Energieverbrauch zahlt sich aus!

WICHTIGE INFO

Sie müssen NICHTS weiter unternehmen!

Wir, die Stadtwerke, regeln alles für Sie und Ihre Entlastungsbeträge erhalten Sie automatisch mit Ihrer nächsten Jahresabrechnung gut geschrieben.

Gas-Preisbremse bei einem Verbrauch unter/über 1,5 GWh/Jahr

Wie eingangs erwähnt, hat der Gesetzgeber auch für höhere jährliche Verbrauchswerte separat geltende monatliche Preis- und Entlastungsgrenzen definiert, die wir Ihnen hier nochmals eindeutig mit der jeweiligen Regelung darstellen.

Verbrauch unter 1,5 GWh/Jahr (Gruppe 1)

Für private Haushaltskunden, Kunden (außer Krankenhäuser) mit einem Standardlastprofil (SLP) gelten folgende Regelungen bei einem Verbrauch unter 1,5 GWh/Jahr:

  • Differenzbetrag: Die Differenz ergibt sich zwischen dem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis und dem gedeckelten Preis der 12 ct/kWh brutto (inklusive Netznutzungsentgelten, Messstellenentgelten, Steuern, Abgaben, Umlagen).

  • Monatliches Entlastungskontingent: 80 % des prognostizierten Verbrauchs (aus dem Jahr 2021) geteilt durch 12 (Monate), auf welche die 12 ct/kWh anwendbar sind.

Sie sind Kunde mit registrierter Leistungsmessung (RLM)?
Dann profitieren Sie unter Umständen von den Regelungen der Gruppe 1. Was Sie erfüllen müssen finden Sie unter Sonderregelung für RLM-Kunden.

Verbrauch über 1,5 GWh/Jahr (Gruppe 2)

Für Groß- und Industriekunden mit einer registrierten Leistungsmessung (RLM) gelten folgende Regelungen bei einem Verbrauch über 1,5 GWh/Jahr und falls die Ausnahmeregelungen aus dem Bereich (kleiner 1,5 GWh für RLM-Kunden) anwendbar ist:

  • Differenzbetrag: Die Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis und dem gedeckelten Preis beträgt 7 ct/kWh netto (exklusive Netznutzungsentgelten, Messstellenentgelten, Steuern, Abgaben, Umlagen).

  • Monatliches Entlastungskontingent: 70 % des prognostizierten Verbrauchs (aus dem Jahr 2021) geteilt durch 12 (Monate), auf welche die 7 ct/kWh anwendbar sind.

  • Preisbremse gilt bereits zum 01.01.2023.

Sonderregelung für RLM-Kunden

Kunden mit registrierter Leistungsmessung (RLM) müssen folgende Voraussetzungen erfüllen, dass die gedeckelten Preise samt Entlastungskontingente aus Gruppe 1 anwendbar sind. 

Generell muss der Jahresverbrauch kleiner 1,5 GWh/Jahr sein bzw. wäre auch unabhängig des Verbrauchs (d.h. auch wenn größer 1,5 GWh/Jahr) anwendbar, wenn:

  • Gasbezug im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft

  • Zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen

  • Kindertagesstätten, eine andere Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe oder Altenhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuches soziale Leistungen erbringt
     
  • Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderung, andere Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

Hinweis: RLM-Kunden, die die hier geltenden Regelungen für sich anwenden wollen, müssen uns Ihre Anspruchsberechtigung per Mail kontakt@stadtwerke-neuffen-ag.de zusenden.

Werden diese Kriterien nicht erfüllt, werden RLM-Kunden wie bei einem Verbrauch größer 1,5 GWh (Gruppe 2) behandelt.

Zusatzinfos

Die Gas-Preisbremse greift zum 01.03.2023. Die Entlastungsbeträge für die Monate Januar und Februar werden wir rückwirkend in Ihrer nächsten Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigen.

Auch hier müssen Sie nichts weiter unternehmen – alles passiert automatisch!

Falls Sie in den vergangenen 12 Monaten umgezogen sind, wird der Energieverbrauch der neuen Wohnung für die Berechnungen zugrunde gelegt, da Sie noch keine Vorjahresrechnung für die Prognose haben.

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