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Soforthilfe für Gas-und Wärmekunden
Dazu ist wichtig darauf hinzuweisen, dass in der Praxis kein Geld fließt und nur die Gas- bzw. Wärmeabschläge für November, die im Dezember 2022 fällig werden, nicht abgebucht werden oder zu überweisen sind.
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Am 19. November hat die Bundesregierung als finanzielle Entlastung aufgrund der stark gestiegenen Energiepreise die sogenannte Dezember-Soforthilfe beschlossen. Sie dient als finanzielle Entlastung für private Haushalte, kleinere und mittlere Unternehmen und weiteren Anspruchsgruppen (siehe weiter unten). Grundlage ist das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) und dem darin festgelegten Berechnungsmodell.
Doch was müssen Gas- und Wärmekunden machen, um die Soforthilfe zu erhalten? Dazu ist wichtig darauf hinzuweisen, dass in der Praxis kein Geld fließt und nur die Gas- bzw. Wärmeabschläge für November, die im Dezember 2022 fällig werden, nicht abgebucht werden oder zu überweisen sind.
Entscheidend ist die jeweilige Zahlungsvereinbarung mit den Stadtwerken Neuffen und wie die Zahlungen der Abschläge erfolgt: als SEPA-Lastschrift oder Zahlung per Überweisung.
Haben die Kunden den Stadtwerken eine Ermächtigung zum Lastschriftverfahren (SEPA-Lastschriftmandat) erteilt, dann wird der Anteil für Gas bzw. Wärme der jeweiligen Abschlagszahlung für November mit Fälligkeit Dezember 2022 automatisch NICHT eingezogen.
Die Kunden müssen nichts weiter unternehmen. Alles wird von den Stadtwerken veranlasst und geregelt.
Stadtwerke-Kunden, die ihre monatlichen Abschläge per Überweisung bzw. Dauerauftrag zahlen, müssen den Anteil für Gas bzw. Wärme der Abschlagszahlung für November mit Fälligkeit Dezember NICHT überweisen bzw. den Dauerauftrag zum 1.12.2022 (bzw. je nach festgelegtem Abbuchungsdatum) einmalig aussetzen. Sollten Kunden trotz allem die Zahlung versehentlich geleistet haben, erhalten diese eine Gutschrift auf deren nächsten Jahresverbrauchsabrechnung ausgewiesen und kommen so in den Genuss der Soforthilfe.
Wie bereits erwähnt, basiert die Soforthilfe auf einem besonderen Berechnungsmodell. Das kann dazu führen, dass die Höhe der Abschlagszahlung und der Soforthilfe abweichen.
Um schnell die finanzielle Entlastung durchzuführen, erhalten Kunden die vorläufige Entlastung pauschal in Höhe ihres aktuellen Abschlags für Gas bzw. Wärme. Mit der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung wird dieser vorläufige Betrag gegebenenfalls mit dem genau berechneten Entlastungsanspruch verrechnet.